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Aufrechnung mit erwartetem Guthaben aus Betriebskostenabrechnung gegen Mietrückstände

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 9 U 16/11 – Urteil vom 16.08.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg, Gesch.-Nr.: 10 O 1171/10 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.462,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.836,79 € ab dem 07. November 2009 und auf weitere 6.625,44 € ab dem 07. Dezember 2009 zu zahlen, sowie an den Kläger weitere 523,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. September 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten rückständige Miete.

Die Beklagte schloss mit der E. GmbH & Co. KG am 26. Januar 2002 einen Gewerbemietvertrag zum Betriebe eines Sonderpostenmarktes. Danach war der Vermieter verpflichtet, jeweils am 31. Mai eines jeden Folgejahres die Jahresabrechnung über die Nebenkosten vorzulegen. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K 6, Bl. 29 d. A. Bezug genommen. Zuletzt betrug der monatliche Mietzins insgesamt 12.836,79 €. Mit Schreiben vom 29. November 2006 hatte die E. GmbH & Co. KG der Beklagten eine Dauermietrechnung übermittelt, wonach die Beklagte die Nebenkostenvorauszahlungen in monatlicher Höhe von 1.400,00 € ab dem 01. Januar 2007 zahlen sollte (B 3, Bl. 58 d. A.). Aus der später erstellten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 ergab sich unter Berücksichtigung der gezahlten Vorauszahlungen ein Guthaben zugunsten der Beklagten in Höhe von 6.069,67 €. Mit Schreiben vom 12. September 2008 forderte die Beklagte auf Grund dieses Abrechnungsergebnisses die Vermieterin auf, die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu senken. Da keine Reaktion erfolgte, zahlte die Beklagte für den Zeitraum Januar 2008 bis Oktober 2009 weiterhin 1.400,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. In der Folgezeit wurde der Kläger Gesamtrechtsnachfolger der E. GmbH & Co. KG. Er übertrug das streitgegenständliche Gewerbegrundstück zum Jahresende 2009 an die I. mbH & Co. KG. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 25. November 2009 (K 4, Bl. 10 d. A.) sollte der wirtschaftliche Übergang mit der vollständigen Hinterlegung des Restkaufpreises erfolgen. Diese war am 16. Dezember 2009 vorgenommen worden. Ausweislich des Grundbuchauszuges wurde die Erwerberin, die I. mbH & Co. KG, am 26. März 2010 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetr[…]


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