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Wohngebäudeversicherung – Sachverständigenbenennung beim Sachverständigenverfahren

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 242/11 – Beschluss vom 22.08.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 4. Oktober 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat die Zahlungs- und Feststellungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, abgewiesen.

Entgegen der Annahme des Klägers ist das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. vom 3. Dezember 2008 für beide Parteien verbindlich. Die Parteien haben die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens gemäß § 22 VGB 2000 bezüglich des Umfangs der erforderlichen Schadenbeseitigungsmaßnahmen vereinbart. Der Klägervortrag lässt zudem nicht erkennen, dass das Gutachten offenbar unrichtig und damit unverbindlich ist.

Die Einwendungen des Klägers gegen die wirksame Vereinbarung eines Sachverständigenverfahrens gemäß § 22 VGB 2000 sind unerheblich. Die Parteien haben sich am 4. September 2008 darauf geeinigt, dass der Schaden im „bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren festgestellt wird“. In dem von beiden Parteien am 4. September 2008 unterzeichneten Formular wurde vom Kläger als Versicherungsnehmer der Sachverständige Dipl.- Ing. B. als Sachverständiger ernannt. Die Beklagte ernannte den Sachverständigen Dipl.-Ing. C.. In dem Formular heißt es weiter: „Im Verfahren mit zwei Sachverständigen benennen beide vor Beginn ihrer Tätigkeit mit nachstehender Erklärung einen dritten Sachverständigen als Obmann. Dieser wird tätig, wenn die Sachverständigen zu keinem übereinstimmenden Ergebnis kommen“. Dieser Vordruck ist sodann, ebenfalls am 4. September 2008 von den Sachverständigen B. und C. unterzeichnet worden. In der Sachverständigenernennung ist als Obmann Herr Dipl.-Ing. P. A. ernannt und als „Ersatz“ Herr Dipl.-Ing. D. K aufgeführt. Inwiefern hier kein wirksames Sachverständigenverfahren vereinbart worden sei[…]


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