Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 A 281/10 – Urteil vom 17.08.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des auf ihn zugelassenen Kraftrades Honda Motor mit dem amtlichen Kennzeichen RD- …. Am 25.04.2010 gegen 19:33 Uhr in Neuland, B 495, S. Straße, km 20,5 kam es mit diesem Kraftrad zu einer Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt und mit einem Foto dokumentiert.
Am 03.05.2010 hörte die Bußgeldstelle des Landkreises S. den Kläger zu dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung an. Daraufhin teilte der Kläger am 25.05.2010 mit, nicht er sei zu dem betreffenden Zeitpunkt gefahren, sondern eine Person, für die ihm ein Aussageverweigerungsrecht zustehe und von dem er Gebrauch mache.
Mit Schreiben vom 04.06.2010 forderte die Bußgeldstelle des Landkreises S. den Kläger erneut zur Benennung des Fahrzeugführers auf und drohte an, dass anderenfalls die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden könne.
Mit Schreiben vom 14.07.2010 teilte der Landkreis S. dem Kläger mit, dass das gegen ihn laufende Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt worden sei, weil die Person nicht habe festgestellt werden könne, die die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Die Auferlegung der Fahrtenbuchführung sei beantragt und der Vorgang an den Beklagten als zuständige Straßenverkehrsbehörde übermittelt worden.
Mit Bescheid vom 23.08.2010 ordnete der Beklagte für das auf den Namen des Klägers zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Kraftrad, amtliches Kennzeichen RD- … (als Ersatzkennzeichen für RD- … sowie für jedes Ersatzfahrzeug an, für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.
Dagegen erhob der Kläger am 25.08.2010 Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2010 zurück wies. Zur Begründung wird u.a ausgeführt, der Kläger habe durch Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts erkennbar abgelehnt, an der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken. Durch die zukünftige Führung eines Fahrtenbuchs sei gewährleistet, den Fahrzeugführer bei künftigen Verkehrsverstößen auch trotz eines Zeugnisverweigerungsrechts benennen zu können. Die Anordnung der Dauer von 12 Monaten stelle zudem keine übermäßige Belastung dar.
Daraufhin erhob der Kläger am 17[…]