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Verkehrsunfallflucht – Ablehnung eines Beweisantrages ohne jede Begründung

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OLG Düsseldorf – Az.: III 2 RVs 56/20 – Beschluss vom 30.07.2020

In der Strafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat der 2. Strafsenat am Oberlandesgericht am 30. Juli 2020 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an. eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht – Strafrichter – Oberhausen hat den Angeklagten am 16. Oktober 2019 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Außerdem ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Der Verwaltungsbehörde ist untersagt worden, dem Angeklagten vor Ablauf von zehn Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Sperre).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.

Das gemäß §§ 333, 335 StPO als Sprungrevision statthafte Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags gerügt wird, ist zulässig erhoben und begründet.

Ausweislich der Revisionsbegründungsschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:

„Ich beantrage die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von unter 30 km/h/h die pp. Straße befuhr, als es zur Kollision kam und der Angeklagte die Kollision auch als Überfahren eines Bordsteins wahrnehmen konnte.
Begründung
Der Sachverständige wird zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte die Straße der Unfallörtlichkeit mit deutlich unter 30 km/h befuhr. Dies ergibt sich aus den Beschädigungen an dem Fahrzeug des Angeklagten Blatt 7 und 8 der Akte wie auch aus den Beschädigungen an dem Fahrzeug der Geschädigten, Blatt 6 der Akte. Die an dem Fahrzeug der Geschädigten vorgefundenen Beschädigungen können auch mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h oder darunter verursacht werden.

Der Sachverständige wird ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte die Kollision mit dem Überfahren eines Bordsteins wahrnehmen konnte.“

Das Gericht hat darauf folgenden Beschluss verkündet: „Der Beweisantrag wird abgelehnt.“

Die Ablehnung des Beweisantrags ohne jegliche Begründung ist rechtsfehlerhaft.

Der einen Beweisantrag ablehnende Beschluss muss so begründet[…]


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