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Verkehrsunfall – Kollision in einer Engstelle – Haftung

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AG Königs Wusterhausen – Az.: 4 C 39/11 – Urteil vom 22.08.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin einen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 11.04.2010 in Teupitz ereignet hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Kfz Mitsubishi L200 mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Der Beklagte zu 1) war Fahrer und die Beklagte zu 2) Haftpflichtversicherung des Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Der Fahrer des klägerischen Kfz, der spätere Zeuge …, befuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin die Gutsmannstraße in Teupitz in Richtung Stadtzentrum.

Im Verlauf der Straße verengt sich die Straßenbreite. In Fahrtrichtung des klägerischen Fahrers steht das Verkehrszeichen Z208, wonach die Fahrzeugführer dem Gegenverkehr den Vorrang zu gewähren haben.

Der klägerische Fahrer befuhr die Engstelle. Das Beklagtenfahrzeug kam ihm entgegen, wobei sich in dessen Fahrtrichtung das Schild Z308 (Vorrang vor dem Gegenverkehr) befindet.

Der vordere Kotflügel des Beklagtenfahrzeuges kollidierte mit der linken Heckpartie des klägerischen Kfz.

Der Kläger ließ ein Gutachten der … erstellen.

Wegen der Einzelheiten desselben wird auf die Anlage K4 (Blatt 16 ff. der Akte) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2010 macht die Klägerin unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 23.07.2010 gegenüber der Beklagten zu 2) einen Haftungsanteil in Höhe von 50 % mit einem Betrag in Höhe von 1.332,60 Euro geltend, der sich wie folgt zusammensetzt:

1. Reparaturkosten netto gemäß Sachverständigengutachten 2.426,43 Euro

2. Kostensachverständigengutachten  212,77 Euro

3. Unkostenpauschale    26,00 Euro

____________

2.665,20 Euro hiervon 50 % 1.332,60 Euro.

Am 19.07.2010 wies die Beklagte zu 2) die Ansprüche zurück.

Der Klägerin sind Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro entstanden. Sie hat diese auf die Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2010 am 12.08.2010 beglichen.

Die Klägerin behauptet, dass bei der Einfahrt in die Engstelle das Beklagtenfahrzeug noch nichts zu sehen gewesen sei. Ihr Fahrer habe sich bereits in der Engstelle befunden und sei mit ca. 30 km/[…]


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