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Sicherungsgrundschuld –  Bestellung zur Absicherung von Schulden des Ehegatten

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 190/10 – Urteil vom 17.08.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24.11.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin möchte im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 09.05.2001 in ihr Grundstück …straße … in M… erreichen. Darüber hinaus verlangt sie die Bewilligung der Löschung der zu Lasten ihres Grundstücks eingetragenen Grundschuld sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.382,43 €.

Hintergrund des Streits der Parteien ist Folgender:

Die Klägerin bestellte zur notariellen Urkunde des Notars J… P… K… in B… am 09.05.2001 zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 60.000,00 DM (30.677,51 €). Anlass für diese Grundschuldbestellung war ein von der Beklagten dem damaligen Ehemann der Klägerin, Herrn D… S…, zu gewährendes Darlehen. Die Grundschuld wurde anschließend in Abteilung III zur lfd. Nr. 2 des Grundbuchs von M… eingetragen. Unter der lfd. Nr. 1 war bereits eine weitere Grundschuld ebenfalls zugunsten der Beklagten eingetragen.

Unter dem 14.05.2001 unterzeichnete die Klägerin einen zwischen ihrem damaligen Ehemann und der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 150.000,00 DM, wobei die Klägerin in diesem Vertrag als „Mitschuldner“ bezeichnet wurde.

Erstmals mit Schreiben vom 21.05.2003 kündigte die Beklagte diesen unter der Kontonummer 2… geführten Darlehensvertrag, erklärte jedoch mit weiterem Schreiben vom 05.09.2003 gegenüber dem damaligen Ehemann der Klägerin, dass sie, solange dieser seiner Zahlungsverpflichtung nachkomme, aus der Kündigung des Darlehensvertrages keine Rechte herleite. Mit an den Ehemann der Klägerin und die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 04.12.2006 kündigte die Beklagte das unter der Kontonummer 2… geführte Darlehen erneut.

Bereits mit Anwaltsschreiben vom 12.08.2005 hatte die Klägerin ihre Willenserklärung in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 10.05./14.05.2001 angefochten und widerrufen.

In der Folgezeit korrespondierten die […]


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