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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prüfungspflicht Grundbuchamt auf Verfügungsbeschränkung aufgrund Grundstücksverkehrsgesetzes

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 87/11 – Beschluss vom 22.08.2011

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller zu 1) und 2) hatten am …1983 mit ihren Eltern einen Übergabevertrag geschlossen, durch den das hier betroffene, 1377 qm große Grundstück, dessen Wirtschaftsart und Lage mit „Hof- und Gebäudefläche, A-Sraße“ im BV eingetragen ist, auf den Antragsteller zu 2) übertragen wurde. Zwei weitere, als „Grünland“ bezeichnete Grundstücke erhielt die Antragstellerin zu 1). Der Antragsteller zu 2) verpflichtete sich zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 20.000,00 DM an die Antragstellerin zu 1). Der Antragsteller zu 2) bestellte außerdem für seine Eltern Wohnungsrechte. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 2- 4 d. A. Bezug genommen. Am 22.08.1983 erfolgte die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 125.000,00 DM auf dem betroffenen Grundstück. Mit notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom … 2005 (Bl. 25-31 d. A.) übertrug der Antragsteller zu 2) den hälftigen Miteigentumsanteil an dem betroffenen Grundstück auf die Antragstellerin zu 1), so dass die Antragsteller zu 1) und 2) seit dem 07.07.2005 im Grundbuch als Miteigentümer des betroffenen Grundstücks zu je ½ eingetragen sind. Zu seiner UR-Nr. … /2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte am … 2010 den Kaufvertrag samt Auflassung an den Antragsteller zu 3) bezüglich des betroffenen Grundstücks protokolliert.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat am 25.11.2010 diese Urkunde beim Grundbuchamt eingereicht und gemäß § 15 GBO u. a. die Eintragung der Eigentumsumschreibung beantragt. Durch die angefochtene Zwischenverfügung hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt dem Verfahrensbevollmächtigten u. a. aufgegeben, zum Vollzug der Eigentumsumschreibung die Genehmigung nach § 2 GrdstVG vorzulegen.

Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 21.12.2010 Beschwerde eingelegt, da § 2 GrdstVG keine rechtliche Grundlage für das Verlangen einer Genehmigung biete. Auch nach einem Hinweis der Rechtspflegerin auf den Senatsbeschluss vom 28.10.2010 -20 W 296/10- hat der Verfahrensbevollmächtigte seine Beschwerde aufrechterhalten und gemeint, schon auf Grund der Grundstücksgröße unter 0,25 ha bedürfe es keiner Genehmigung. Außerdem handele es sich nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück, was sich aus der Straßen- und Hausnummernbezeichnung, der Lage innero[…]


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