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Fristlose Kündigung wegen Spesenbetrugs – einmaliger Vorfall mit einem geringen Betrag

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ArbG Hamburg – Az.: 28 Ca 302/10 – Urteil vom 17.08.2011

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 31.1.2011 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 150.000,00 brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2011 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, auf das Buchungskonto der besonderen Vergütung des Klägers zum 31.12.2010 einen Betrag in Höhe von weiteren € 50.000,00 brutto gutzuschreiben.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft sowie über den Übertragungswert der Anwartschaft bei der Presse-Versorgung (Versicherungs-Nr. 6-…-…) zu erteilen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.285,71 brutto abzüglich € 1.031,20 netto gewährtem Arbeitslosengeld nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2011 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 239,57 Ersatz für den Entzug der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs für die Zeit vom 5.2.2011 bis zum 16.2.2011 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2011 zu zahlen.

8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9. Der Streitwert beträgt € 1.117.015,20.

10. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.

11. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Weiterbeschäftigung des Klägers, Zeugniserteilung sowie Vergütungs-, Karenzentschädigungs- und Schadensersatzansprüche.

Der 1960 geborene Kläger, einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, war bei der Beklagten seit dem 1.5.2009 als „Global Executive Creative Director B.“ beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur und beschäftigt ca. 170 Arbeitnehmer am Hamburger Standort. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten u.a. die Ideen- und Strategieentwicklung für den Kunden B. gehört, Analyse der Ansprüche, Wünsche und Bedürfnisse des Kunden, Erstellung von Werbekonzepten, Verhandlungen mit Produzenten und Werbeträgern, Überwachung und Kontrolle der ausgeführten Werbemaßnahmen, Koordinat[…]


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