OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rv 34 Ss 406/20 – Beschluss vom 05.08.2020
1. Rücksichtslos i.S.v. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, darüber hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt (Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 315c Rn. 28 m.w.N.). Auf eine von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständlicher Nachlässigkeit geprägte üble Verkehrsgesinnung (Schönke/Schröder/Hecker, a.a.O., m.w.N.) kann nicht schon aus den äußeren Umständen geschlossen werden, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einer leichten Rechtsbiegung der Bundesstraße bei einer einsehbaren Überholstrecke bis zu 250 Meter einen zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führenden Überholvorgang durchführt, obwohl unter den konkreten Gegebenheiten zur gefahrlosen Durchführung des Überholvorgangs eine einsehbare Überholstrecke von wenigstens 320 Meter erforderlich gewesen wäre. Rücksichtslosigkeit kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass der Verkehrsteilnehmer vor Durchführung des Überholvorgangs – in verkehrstypischer Weise – wiederholt bis an die gestrichelte Mittellinie heranfährt, um zur Verbesserung seiner Sicht an dem zu überholenden Lkw vorbeizuschauen.
Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.com1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – 9. Strafkammer (Kleine Strafkammer) – vom 10. März 2020 (9 Ns 120 Js 5027/19) hinsichtlich der Tat Ziff. III.1. der Urteilsgründe im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte eines fahrlässigen falschen Überholens schuldig ist. Hinsichtlich der Tat nach Ziff. III.2. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Einziehung des Führers[…]