AG München – Az.: 322 C 17679/10 – Urteil vom 24.08.2011
I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 1.970,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. Mai 2010 zu bezahlen, zuzüglich EUR 229,55 vorgerichtliche Anwaltskosten.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 1.970,73 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Hergang eines Verkehrsunfalls am 12. April 2010 gegen 15.50 Uhr auf der B 13 in München.
Beteiligt war der Pkw VW Golf des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … beim Unfall gefahren von ihm selbst, sowie der Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … beim Unfall gefahren von dem Beklagten zu 1) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2).
Am Unfalltag befanden sich beide Fahrzeuge auf der B13 in München, wobei sich das Beklagtenfahrzeug vor dem Klägerfahrzeug befand. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge.
Der Kläger behauptet, das Klägerfahrzeug sei verkehrsbedingt hinter dem Beklagtenfahrzeug gestanden, als das Beklagtenfahrzeug plötzlich zurückgesetzt habe und gegen das Klägerfahrzeug gefahren sei.
Der Kläger macht folgende Schäden geltend:
Wiederbeschaffungsaufwand: EUR 1.400,00
Sachverständigenkosten: EUR 545,73
Unkostenpauschale: EUR 25,00
Insgesamt: EUR 1.970,73.
Daneben macht der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.970,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26. Mai 2010 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 229,55 zu zahlen.
Die Beklagtenseite beantragt: Klageabweisung.
Die Beklagtenseite behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei gestanden. Das Klägerfahrzeug habe hinter dem Beklagtenfahrzeug die Spur gewechselt und sei auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständiger …
Die Akte des Landgerichts München I mit dem Aktenzeichen 19 O 16608/10 wurde zu Beweiszwecken verwertet.
Der Kläger und der Beklagte zu 1) wurden informato[…]