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Verkehrsunfall – Beweis für Fahrzeugschaden bei Vorliegen von Vorschäden

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OLG Köln – Az.: I-22 U 199/10 – Beschluss vom 22.08.2011

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 05.11.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 155/08 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat und die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungs-begründung rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.

Symbolfoto: Von Photodiem/Shutterstock.com

Das Landgericht hat die Klageabweisung entscheidend darauf gestützt, dass die vom Kläger als Folge des von ihm behaupteten Unfallgeschehens vom 17.01.2008 in K. geltend gemachten Fahrzeugschäden nach dem Gutachten des Sachverständigen N. zu einem erheblichen Teil nicht mit dem behaupteten Unfallverlauf in Übereinstimmung zu bringen sind. Ohne Aussicht auf Erfolg greift die Berufungsbegründung die Beweiswürdigung des Landgerichts an.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 11.01.2010 (Bl. 134 ff. d.A.) u.a. dargelegt, dass die Schäden an der hinteren linken Seite des Fahrzeugs des Klägers nicht zu erklären, bzw. zum überwiegenden Teil nicht vereinbar sind und dies im Einzelnen erläutert. Vor allem seien massive Schäden an der linken Hinterradfelge mit Konturen des den Unfall verursachenden Busses nicht zu erklären. Diese – in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2010 näher erläuterten – Feststellungen sind auch für den technischen Laien anhand der vorgelegten Fotos ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für die Beschädigungen der hinteren Felge und die punktuellen Queranschlagspuren an der linken hinteren Tür, bei denen es sich nach der sachverständigen Erfahrung des Gutachters eindeutig um Spuren handelt, die durch einen Werkze[…]


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