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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit eines Teilzeitangebotes nach dem TzBfG

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer – Az.: 6 Sa 214/11 – Urteil vom 19.08.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.2.2011 – 8 Ca 2168/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit geht um die Wirksamkeit eines Teilzeitangebotes des klagenden Arbeitnehmers und einer damit verbundenen vorsorglichen ordentlichen Eigenkündigung.

Der 44 Jahre alte Kläger wurde von der Beklagten zum 01.04.1996 eingestellt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zuletzt nach dem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 15.08.2002. Danach oblag dem Kläger die Funktion des Leiters der Instandhaltung der R B (Wasseraufbereitung, Sirupraum/CIP, Chemikalienversorgung, Abwasseranlagen). Der Kläger war Vorgesetzter von 16 Mitarbeitern. Er arbeitete im Schichtsystem. Seine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 4.500,00 EUR.

Der Kläger schloss zum 01.10.2010 einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber. Hierüber war die Beklagte informiert, als er ihr mit Schreiben vom 28.06.2010 (Bl. 19 d. A.) folgendes mitteilte:

Arbeitszeitänderung/Kündigung

Sehr geehrter Herr V,,

aus den schon angesprochenen Gründen beantrage ich hiermit die Verringerung meiner Arbeitszeit laut § 8 TzBfG.

Ich würde gerne ab 01.10.2010 nur noch 14 Stunden im Monat arbeiten (geringfügige Beschäftigung).

Die Verteilung der Arbeitszeit stelle ich mir wie folgt vor.

14 mal eine Stunde, Montag bis Freitag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr und / oder alternativ zwei mal sieben Stunden an einem Samstag (nach Absprache).

Sollte keine Einigung zu der von mir beantragten Arbeitszeitänderung (auch Lage der Arbeitszeit) erzielt werden, kündige ich hiermit vorsorglich meinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum 30.09.2010.

Es ist selbstredend, dass ich unter diesen Bedingungen nicht mehr meine Aufgabe als Abteilungsleiter wahrnehmen kann.

Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich einen Teil der vielschichtigen und umfangreichen Aufgaben, die ich als Abteilungsleiter bis dato wahrgenommen habe, aufgrund meiner Qualifikation und Erfahrung, auch bei eingeschränkter Stundenzahl übernehmen kann.

Für Rückfragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin mit E-Mail vom 29.06.2010 ein Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 20 d. A.), in welchem sie den Eingang der Kündigung des Klägers vom 28.06.2010 zum 30.09.2010 bestätigte. Ob das Schreiben vom 29.06.2010 dem[…]


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