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Unterlassungsanspruch gegen das nächtliche Krähen eines Hahnes

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AG Kenzingen – Az.: 1 C 81/11 – Urteil vom 23.08.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind seit Jahren Grundstücksnachbarn zweier Grundstücke in der E. Straße in W..Die klagenden Eheleute bewohnen das Grundstück E. Straße 7, das im Eigentum des Klägers zu 1 steht.

Symbolfoto: Von Dep Converse/Shutterstock.com

Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks E. Straße 11, das mit einem Wohnhaus sowie mit mehreren landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut ist und vormals im landwirtschaftlichen Nebenerwerb betrieben wurde. Nach wie vor betreibt der Beklagte nebenerwerblich Wald- und Forstwirtschaft.

Die beiden im Gartenbereich aneinander angrenzenden Grundstücke der Parteien liegen im unbeplanten erweiterten Ortskern der Gemeinde W.

Auf dem Grundstück des Beklagten selbst werden schon seit Jahrzehnten in einem eingezäunten Hühnerhof mehrere Hühner und einen von dem Beklagten vor etwa 2 Jahren angeschafften Hahn zur Deckung des Eigenbedarfs gehalten. Die untertags im Garten freilaufenden Tiere werden zur Nachtzeit in einem Hühnerstall, einem kleinen Holzschuppen, untergebracht. Der Schuppen befindet sich in einer Entfernung von etwa 10 – 15 m vom Wohnhaus der Kläger.

Die Kläger fühlen sich durch den zu unterschiedlichen Zeiten krähenden Hahn des Beklagten in den Abend- und Nachtstunden sowie Sonn- und Feiertags in den Mittagsstunden erheblich in ihrem Ruhebedürfnis beeinträchtigt. Sie begehren daher eine Verurteilung des Beklagten dahingehend, dass dieser den Hahn täglich von 18:00 bis 09:00 Uhr und zusätzlich ein Sonn- und Feiertagen von 12:00 bis 15:00 Uhr so hält, dass eine Geräuschbeeinträchtigung der Kläger zu den vorgenannten Zeiten unterbunden wird.

Die Kläger sind der Auffassung, von dem krähenden Hahn würden erhebliche Lärmemissionen ausgehen, wobei sie hierdurch über das zumu[…]


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