Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Inhalt des Beschäftigungsanspruchs – unwirksame Versetzung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht München – Az.: 2 Sa 62/10 – Urteil vom 18.08.2011

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.11.2009 – 28 Ca 8147/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über den Inhalt des Beschäftigungsanspruchs des Klägers.

Der 1961 geborene Kläger war seit 1985 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Nach einem Arbeitsvertrag vom Dezember 2001/Januar 2002 (Bl. 23 ff d.A.) wird er „als außertariflicher Angestellter“ weiter beschäftigt. Weiter heißt es in dem Arbeitsvertrag u.a.:

㤠2 Aufgabengebiet und Arbeitspflicht, Direktionsrecht

(1) Der Angestellte wird als Geschäftsgebietsleiter Grundsatzplanung eingesetzt.

Die Gesellschaft kann dem Angestellten nach billigem Ermessen auch andere Aufgaben übertragen, sofern sie seiner Vorbildung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen . …“

Mit Wirkung zum 1.1.2004 ging das Arbeitsverhältnis in Folge Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Mit Schreiben vom 22.4.2004 (Bl. 32 f d.A.) wurde dem Kläger die Leitung der Organisationseinheit Netzstrategie IN-ST übertragen und mitgeteilt, er nehme seine Aufgaben als leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG wahr. Ein Organigramm der Beklagten mit dem Stand 22.4.2004 (Anlage K 28, Bl. 247 d.A.) gibt die Detailorganisation der Netzstrategie IN-ST wieder. Danach besteht die Netzstrategie aus den vier Bereichen Netzentwicklung, Netzrichtlinien und Qualitätscontrolling, Projektführung und Finanzführung. Dazu kommt das Projekt NIS-Works. Der gesamte Bereich Netzstrategie bestand damals aus 55 Arbeitnehmern.

Am 19.9.2005 wurde der Kläger von seinen Aufgaben als Leiter der Organisationseinheit Netzstrategie IN-ST entbunden. Mit Schreiben vom 12.12.2005 wurde er von der Organisationseinheit Netzstrategie IN-ST wegversetzt und ihm die Aufgabe „Leitung Sonderprojekte“ übertragen. Mit diesem Schreiben sprach die Beklagte vorsorglich eine ordentliche Änderungskündigung zum 31.7.2010 aus, außerdem am 20.3.2006 eine vorsorgliche Beendigungskündigung zum 31.10.2010. Im Verfahren 3 Ca 18169/05 beim Arbeitsgericht München bzw. 4 Sa 968/06 beim Landesarbeitsgericht München wurde rechtskräftig festgestellt, dass sowohl die Versetzung als auch die vorsorglichen Kündigungen rechtsunwirksam seien. Ein vorsorglicher Auflösungsantrag der Beklagten wurde zurückgewiesen.

In einem weiteren Verfahren (11 Ca 17689/07 beim A[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv