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Hauseigentümerhaftung bei Beschädigung eines parkenden Pkw durch Dachlawine

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AG Wuppertal – Az.: 98 C 89/11 – Urteil vom 24.08.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das sich am 09. oder 10.12.2010 in W ereignet hat.

Symbolfoto: Von Tomasz Koryl/Shutterstock.com

Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug am 09.12.2010 gegen 19:00 Uhr vor dem Haus E.Straße 00 in W, dessen Eigentümer der Beklagte ist. Als die Klägerin am 10.12.2010 gegen 12:15 Uhr zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte, stellte sie fest, dass vom Dach des Gebäudes E.Straße 00 eine Schneelawine auf ihr Fahrzeug gefallen war und ihr Fahrzeug beschädigt hatte.

Der Klägerin ist insgesamt ein Schaden in Höhe von 4.286,04 €, bestehend aus dem Wiederbeschaffungsaufwand für ihr Fahrzeug, Gutachterkosten, Reparaturkosten und einer Kostenpauschale entstanden. Auf diesen Schaden hat die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung 2.143,03 € an die Klägerin gezahlt.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die noch ausstehende Hälfte des ihr entstandenen Schadens von dem Beklagten.

Die Klägerin behauptet, bereits vor dem Schadensereignis habe über mehrere Tage hinweg erheblicher Schneefall geherrscht. Es sei für den Beklagten absehbar gewesen, dass eine Gefahr für vor dem Objekt parkende Fahrzeuge bestand. Der Beklagte sei gehalten gewesen, das Dach von Schnee zu befreien oder Warnschilder aufzustellen. Außerdem sei der von dem Beklagten beauftragten Hausverwaltung die Problematik „Dachlawinen“ insgesamt bewusst gewesen und diese hätte für den Beklagten entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. Darüber hinaus sei die Gefahr für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Sie habe von der Straße aus das Dach des Hauses nicht einsehen können, da das Haus sehr hoch sei. Dementsprechend habe sie auch nicht erkennen können, dass auf dem Dach Schnee sei und dass […]


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