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Geringfügiger Wasserschaden im Treppenhaus als wohnwertminderndes Merkmal

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AG Neukölln – Az.: 20 C 162/11 – Urteil vom 19.08.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für die Wohnung … B., im… rechts, Wohnungsnummer…, über den durch Anerkenntnisteilurteil vom 15.07.2011 erledigten Teilbetrag hinaus um weitere 55,95 € auf 574,72 € zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen mit Wirkung ab 01.02.2011 zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. d. vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in einem Mietverhältnis über Wohnraum in Anspruch.

Zwischen den Parteien besteht aufgrund eines Mietvertrages vom 05.08.2008 (Kopie Bl. 34 ff. d.A.) seit dem 01.09.2008 ein Mietverhältnis über die im Hause … in … B., … rechts, in … B. belegene Wohnung, die zur Liegenschaft … gehört. Die monatliche Nettokaltmiete wurde mit nettokalt 482,00 € vereinbart. Die Wohnung befindet sich in einem bis 1918 fertiggestellten Wohngebäude in (nach Maßgabe der Berliner Mietspiegel 2009 bzw. 2011) einfacher Wohnlage, hat eine Wohnfläche von ca. 117,77 m2 und ist mit Sammelheizung, Bad und Innen-WC ausgestattet. Die Wohnung verfügt über ein modernes Bad im Sinne des diesbezüglichen Sondermerkmals des Berliner Mietspiegels 2011 und hat überwiegend einfach verglaste Fenster. Die Merkmalgruppe 1 (Bad/WC) des Berliner Mietspiegels 2011 ist neutral besetzt.

Mit Schreiben der beauftragten und bevollmächtigten Hausverwaltung vom 18.11.2010 (Kopie Bl. 54 ff. d.A.), der Beklagten zugegangen am 26.11.2010, begehrte die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete mit Wirkung zum 01.02.2011 um 96,40 € auf 578,40 €. Die Beklagte stimmte einer solchen Mieterhöhung vorprozessual nicht zu.

Mit der vorliegenden, am 28.04.2011 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 28.05. 2011 zugestellten Klage (nach Einzahlung des am 18.05.2011 angeforderten Gerichtskostenvorschusses am 24.05.2011) erfolgt die Klägerin das Zustimmungsbegehren weiter.

Sie behauptet, das Gebäude weise einen überdurchschnittlichen Instandhaltungszustand auf. Hausflur (Eingangsbereich und Treppenhaus) und Fassade seien in saniertem Zustand, es gebe keine Instandhaltungsrückstand. Die Kl[…]


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