LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 19 Sa 748/11 – Urteil vom 23.08.2011
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 22.03.2011 – 2 Ca 827/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus Vergütungsdifferenzen für die Zeit von August bis November 2010, die daraus entstanden sind, dass die Beklagte nicht den im Arbeitsvertrag der Parteien vom 11.04.2002 vereinbarten Bruttolohn von monatlich 2.045,17 EUR nebst Zuschlägen zugrunde gelegt hat, sondern ab August 2010 nach einem dem Kläger vorgelegten neuen Arbeitsvertragsentwurf mit einem monatlichen Festgehalt in Höhe von 1.363,08 EUR brutto nebst Zuschlägen, den der Kläger nicht angenommen hat, abrechnet.
Mit Urteil vom 22.03.2011 – 2 Ca 827/10 – hat das Arbeitsgericht Eberswalde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 477,30 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen und hat die Berufung zugelassen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 170-178 d. A.).
Gegen das der Beklagten am 28.03.2011 zugestellte Urteil hat sie am 30.03.2011 Berufung eingelegt und diese am 26.05.2011 begründet.
Sie wendet sich überwiegend aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung, vertieft und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, die Arbeitszeitvereinbarung zwischen den Parteien im ursprünglichen Arbeitsvertrag sei unwirksam, an ihre Stelle würden tarifvertragliche bzw. gesetzliche Regelungen treten. Wegen der synallagmatischen Verknüpfung der unwirksamen Arbeitszeit mit der Vergütung müsse diese im Wege der ergänzenden Vertragauslegung entsprechend angepasst werden, was die Beklagte habe einseitig durchführen können. Die bisherigen Fahrervergütungen seien überhöht, gemessen am Branchendurchschnitt, die Beklagte schreibe seit 2009 rote Zahlen und die Geschäftsführung habe sich entschlossen, die arbeitsvertragliche Situation ihrer Beschäftigten neu zu regeln.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Eberswalde – 2 Ca 827/10 – vom 22.03.2011 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil überwiegend mit Rechtsausführungen.
Wegen des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Erklärung[…]