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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Verhältnismäßigkeit – anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 Sa 21/11 – Urteil vom 19.08.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.12.2010, Az.. 3 Ca 1381/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um die Rechtswirksamkeit der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 17.06.2010 zum 31.07.2010 sowie um die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit Hauptsitz in Koblenz sowie Standorten u.a. in Essen, Mainz, Dresden, Halle, Stuttgart, Schwerin, Erfurt, Frankfurt, Berlin, Bremen, Chemnitz, Hamburg, Leipzig und Potsdam. Sie beschäftigt ständig mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten.

Der am … 1960 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Anstellungsvertrages vom 14.07.2006 seit dem 01.09.2006 bei der Beklagten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu einem Bruttomonatsgehalt von 8.350,– € beschäftigt.

Gemäß § 1 Ziffer 7 des Anstellungsvertrages hat der Kläger seinen Dienstsitz in X. Nach § 10 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages ist die Betriebsordnung der Beklagten in der Fassung vom 01.01.2005 Bestandteil des Vertrages, soweit dieser nichts anderes bestimmt. § 2 der Betriebsordnung enthält folgende Regelung:

„(1) Der Mitarbeiter wird so beschäftigt, wie es im Anstellungsvertrag mit ihm vereinbart worden ist. Soweit betrieblich erforderlich, hat er jedoch vorübergehend auch jede andere zumutbare Arbeit zu übernehmen.

(2) Der Gesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, soweit dies betrieblich notwendig ist, dem Mitarbeiter jede andere Aufgabe zu übertragen, zu deren Übernahme er aufgrund seines Ausbildungsstandes in der Lage ist…“

Neben dem Kläger ist als weiterer angestellter Wirtschaftsprüfer am Standort X. jedenfalls auch Herr B. tätig. Dieser war zuletzt neben seiner Tätigkeit in X. kommissarisch als Niederlassungsleiter der Niederlassung in Y. eingesetzt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis erstmals mit Schreiben vom 29.02.2008 und erneut mit Schreiben vom 19.03.2009 zum 30.04.2009. Die hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklagen hatten Erfolg. Die diesbezüglichen Urteile sind rechtskräftig (zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2010, Az.: 9 Sa 739/09[…]


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