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Arrestverfahren – drohende Veräußerung eines Vermögensgegenstandes als Arrestgrund

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OLG Koblenz – Az.: 8 W 468/11 – Beschluss vom 24.08.2011

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 03.08.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 174 StGB geltend. Der Antragsteller hat in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingeräumt, dass es zwischen ihm und der damals 14jährigen Antragsgegnerin zu sexuellen Handlungen gekommen war. Der Antragsgegner war Lehrer an der …[A] Schule, die von der Antragstellerin besucht wurde. Der Antragsgegner wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – in Neuwied vom 27.01.2011 zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wegen des ihr durch die Straftaten des Antragsgegners entstandenen Gesamtschadens in Höhe von 32.165,22 € (Bl.6 GA) hat die Antragstellerin die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen des Antragsgegners beantragt. Zum Arrestgrund hat sie ausgeführt, dass der Antragsgegner das in seinem Miteigentum stehende Hausanwesen zum Verkauf angeboten habe. Nach dessen Veräußerung stünden ihr keine Vermögenswerte zur  Verfügung, um ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Der Antragsgegner müsse nach der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung mit dem Verlust seiner Beamtenstellung rechnen. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht habe er angegeben, dass noch Verbindlichkeiten in Höhe von 200.000 € bestünden. Das Hausgrundstück werde derzeit zu einem Kaufpreis von 215.000 € angeboten.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zurückgewiesen, weil es an einem Arrestgrund fehle. Zur näheren Darstellung des Beschlusses wird auf dessen Begründung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Auf die Beschwerdebegründung (Bl.39 ff. GA) wird verwiesen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch begründeten Beschluss vom 17.08.2011 (Bl.71 GA) nicht abgeholfen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Arrestgrund des § 917 ZPO verneint. Danach findet der dingliche Arr[…]


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