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Anforderungen an Patientenaufklärung vor Operation mit hohem Misserfolgsrisiko

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 370/11 – Beschluss vom 24.08.2011

In dem Rechtsstreit wegen Arzthaftung weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist jedenfalls im Ergebnis nicht stichhaltig.

1. Wegen einer Operation, die der beklagte Chefarzt der Urologie beim seinerzeit 47–jährigen Kläger am 29. Januar 1998 durchführte, begehrt der Patient ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden. Dem Eingriff war am Vortag ein Aufklärungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen Dr. med. …[A] vorausgegangen. Ob ein zweites Gespräch mit dem Zeugen Dr. med. …[B] stattfand, ist streitig.

Der Kläger litt an einer Penisverkrümmung, was Schmerzen beim Geschlechtsverkehr verursachte. Bei der Operation entfernte der Beklagte ein Stück Mundschleimhaut aus der Innenseite der Unterlippe und implantierte es am Penis. Wegen Komplikationen wurde noch am selben Tag ein Revisionseingriff an der Entnahmestelle des Implantats erforderlich.

Weil sich später erneut eine Peniskrümmung einstellte, ließ der Kläger Ende 2005 andernorts einen Revisionseingriff durchführen. Auf die Möglichkeit einer „erneuten Krümmung“ hatte der Zeuge Dr. med. …[A] den Kläger am 28. Januar 1998 hingewiesen, was im Formular über das Aufklärungsgespräch handschriftlich festgehalten ist.

2. Der Kläger hat eine unzureichende Aufklärung und Fehler bei der Operation beanstandet.

Symbolfoto: Von Andrei_R/Shutterstock.com

Der Beklagte hat erwidert, die extreme Verkrümmung des Penis habe vor dem Hintergrund des erheblichen Leidensdrucks des Klägers die Operation unausweichlich gemacht.  Aufklärung und Durchführung des Eingriffs seien nicht zu beanstanden. Selbst wenn man ein partielles Aufklärungsdefizit sehe, müsse von einer hypothetischen Einwilligung ausgegangen werden.

3. Das Landgericht hat in dem seit 1999 anhängigen Rechtsstreit mehrere Sachverständige konsultiert, Zeugen befragt und den Kläger angehört. Hi[…]


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