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Anforderungen an Bußgeldbescheid im selbstständigen Verfahren gegen eine juristische Person

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AG Tübingen – Az.: 11 OWi 19 Js 6029/11 – Beschluss vom 19.08.2011

1.) Das Verfahren gegen die Betroffene wird eingestellt.

2.) Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen trägt die Staatskasse. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen findet nicht statt
Gründe
1.) Durch Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.01.2011, der der Betroffenen am 25.01.2011 zugestellt wurde, wird der Betroffenen vorgeworfen, eine Kontaktaufnahme über die im Impressum angegebene e-mail info@web.de sei nicht möglich gewesen, nachdem Anfragen nur zur Aktivierung eines Autoresponders geführt haben. Deshalb liege ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 16 Telemediengesetz (TMG) vor. Wegen dieses Verstoßes wurde eine Geldbuße in Höhe von 5.000,– € verhängt. Hiergegen hat die Betroffene durch ihren Verteidiger mit Schriftsatz vom 28.01.2011, das bei der Bußgeldbehörde per Fax am gleichen Tag einging, Einspruch eingelegt. Mit Verfügung vom 28.03.2011, die bei der Staatsanwaltschaft Tübingen am 30.03.2011 zusammen mit den Akten einging, hat das Regierungspräsidium Tübingen die Akten der Staatsanwaltschaft Tübingen vorgelegt. Mit Verfügung vom 1.04.2011 hat die Staatsanwaltschaft Tübingen die Akten dem Amtsgericht Tübingen vorgelegt, wo sie ausweislich des Eingangsstempels am 7.04.2011 eingingen.

2.) Das Verfahren war nach §§ 46 OWiG, 206 a StPO einzustellen. Der Verstoß der Bußgeldbehörde gegen den Grundsatz des einheitlichen Verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 OWiG ist zwar geheilt, nachdem die Verfahren gegen … und die Geschäftsführer der Betroffenen von der Landesanstalt für Kommunikation eingestellt wurden und somit ein Fall der möglichen selbständigen Festsetzung nach § 30 Abs. 4 OWiG vorliegt. Der Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen genügt jedoch nicht den Inhaltsanforderungen des § 66 OWiG.

a) Im Bußgeldverfahren gegen eine juristische Person gilt nach § 30 Abs. 1 OWiG der Grundsatz eines einheitlichen Verfahrens, wonach über die Festsetzung der Geldbuße gegen eine juristische Person und das handelnde Organ prinzipiell einheitlich zu entscheiden ist (Göhler OWiG 15. Aufl. Rdnr. 28 zu § 30 OWiG). Begründet wird diese Regel, die sich aus § 30 Abs. 1, 4 OWiG ergibt, zunächst mit prozessökonomischen Gesichtspunkten und darüber hinaus mit dem Verbot der doppelten Ahndung (Göhler OWiG 15. Aufl. Rdnr. 29 f zu § 30 OWiG). Getrennte Verfahren gegen ein Organ als Täter einerseits und gegen die juristis[…]


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