Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 16 Sa 54/11 – Urteil vom 19.08.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 8.12.2010 – 7 Ca 261/10 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung ihres Arbeitsvertrages und in diesem Zusammenhang um Vergütungsansprüche.
Der Kläger war seit dem 1.11.1994 bei der M. GmbH im Baumarkt in G-Stadt beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 1.11.1994 zugrunde.
Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages war der Kläger als stellvertretender Wareneingangsleiter eingestellt. In § 5 des Arbeitsvertrages heißt es unter „Anderweitige Tätigkeit/Versetzung“:
„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Bei Bedarf verpflichtet er sich auch andere zumutbare Tätigkeiten auszuführen, und zwar – soweit erforderlich – auch über die im Betrieb üblichen oder vereinbarten Arbeitszeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinaus. Der Arbeitnehmer kann in eine andere Abteilung oder Betriebsstätte des Unternehmens versetzt werden.“
Unter § 2 „Einkommen“ ist geregelt:
„Es wird folgendes Brutto-Einkommen pro Monat vereinbart:
Tarifschlüssel: 1430 DM 3.788,–
Übertarifliche Zulage DM 212,–
Gesamt: DM 4.000,–“
Ferner heißt es:
„Bei der übertariflichen Zulage handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die der Arbeitgeber bei Anpassung oder Neufestsetzung des Entgelts vollständig oder teilweise an- bzw. verrechnen kann. Geleistete Mehrarbeit ist im Umfang der freiwilligen Zulage abgegolten.“
Unter § 14 tarifliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen heißt es:
„Es wird vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis ergänzend die Bestimmungen des Manteltarifvertrages sowie des Lohn- und Gehaltstarifvertrages, jeweils in der letzten gültigen Fassung, Anwendung finden. Gleiches gilt für Betriebsvereinbarungen; sie gelten ebenfalls in der jeweils gültigen Fassung.“
Unter § 17 „Sonstiges“ heißt es u.a.:
„Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.“
Zum 1.11.2003 beförderte die M. GmbH den Kläger zum Wareneingangsleiter.
Zum 1.09.2007 ging die Betriebsstätte des Baumarktes G-Stadt im Wege des Betriebsübergangs von der M. GmbH auf die Beklagte über. Die Beklagte organisierte den Ware[…]