AG Köpenick – Az.: 17 C 407/10 – Urteil vom 25.08.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die von ihr gemietete Wohnung in … B., S.-Straße …, Vorderhaus, Dachgeschoss links, von 194,04 EUR um 26,20 EUR auf 220,24 EUR mit Wirkung ab dem 1. November 2010 zuzustimmen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung, und zwar für den Kläger in Höhe von 56,- EUR und für die Beklagte in Höhe von 185,- EUR abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist nach dem schriftlichen Mietvertrag der Parteien, insofern wegen der Einzelheiten auf Blatt fünf bis 16 der Akten Bezug genommen wird, Mieterin der mit Sammelheizung, Bad und Innen-WC ausgestatteten, 48,51 qm großen Wohnung im Dachgeschoss links des bis 1918 errichteten Wohnhauses S.-Straße …, … B.; der Kläger ist ihr Vermieter. Die monatlich im Voraus bis zum spätestens dritten Werktag eines Monats zahlbare Nettokaltmiete betrug 194,04 EUR und ist seit dem Jahr 1994 unverändert.
Mit der Beklagten jedenfalls noch im August 2010 zugegangenem Schreiben der für den Kläger tätigen Hausverwalterin vom 30. Juli 2010, insofern wegen der Einzelheiten auf Blatt 17 bis 22 der Akten Bezug genommen wird, ließ er die Beklagte unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2009 vergeblich auffordern, einer Erhöhung der Nettokaltmiete um 38,80 EUR auf monatlich 232,84 EUR zum 1. November 2010 zuzustimmen.
Seinerzeit befanden sich der Hof mit den Außenanlagen und das Treppenhaus des Wohnhauses noch in der zum einen seit November 2010 und zum anderen Januar 2011 abgeschlossenen Sanierung. Seit Januar 2011 zahlt die Beklagte allmonatlich den Betrag der erhöhten Miete.
Vorliegend nimmt der Kläger die Beklagte mit der ihr am 27. Januar 2011 zugestellten Klage vom 23. Dezember 2010 auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch.
Der Kläger trägt vor, ausgehend von dem Mietspiegelfeld »D 2« seien wegen der – inzwischen unstreitigen – Schallschutzfenster der Wohnung, eines geräumigen Balkons, auf dem – unstreitig – auf jeden Fall drei Personen gleichzeitig an einem Tisch frühstücken könnten, wegen eines (von der Beklagten in Abrede gestellt) rückkanalfähigen Breitbandkabels und wegen der unter Putz verlegten Heizungsrohre die Wohnung und, nac[…]