AG Wedding – Az.: 9 C 221/11 – Urteil vom 25.08.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 320,- € abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden: WEG) und Eigentümer der Wohneinheit Nr. 9 in der Anlage.
Auf der Versammlung der WEG am 16. Mai 2011 wurde mit Beschluss zu Punkt 13 der Tagesordnung mehrheitlich ein Antrag abgelehnt, nach dem beschlossen werden sollte, dass die WEG die Erstattung des Reparaturkostenanteils der in der Wohnung der Kläger ausgetauschten Fenster in Höhe von 1.145,38 € zu Lasten des laufenden Haushalts beschließen solle und die Verwaltung angewiesen werde, die Erstattung des Betrages vorzunehmen.
Die Klageschrift ist am 6. Juni 2011 bei Gericht eingegangen, der Gebührenvorschuss wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2011 angefordert und vom Kläger am 21. Juni 2011 eingezahlt.
Die Kläger meinen, dies widerspreche einer Regelung in der Teilungserklärung, nach der der Reparaturkostenanteil von der WEG übernommen werden müsse. Eine anderweitige Handhabung ändere den in der Teilungserklärung enthaltenen Kostenschlüssel nicht, er binde auch nicht den einzelnen Eigentümer. Der ablehnende Beschluss verstoße gegen § 5 Abs. 2 WEG und sei daher aufzuheben. Die Außenfenster seien Gemeinschaftseigentum.
Die Kläger behaupten, die in ihrer Wohnung ausgetauschten 3 Fenster, jeweils bestehend aus Innen- und Außenflügeln und Rahmen mit Fensterbrett bzw. -bank, seien baufällig und undicht gewesen. Sie seien daher auszutauschen gewesen, was im Februar 2009 zu Kosten in Höhe von 2.290,75 € geschehen sei. Davon habe die Beklagte die Hälfte, also einen Anteil in Höhe von 1.45,38 € zu erstatten.
Sie meinen, bei den Außenfensters handele es sich um Gemeinschaftseigentum. Ein Einverständnis von ihnen zu der Handhabung, dass Fenster auf Kosten der Wohnungseigentümer zu reparieren oder auszutauschen seien, habe es zu keinem Zeitpunkt gege[…]