Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wartezeit § 1 KSchG – Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten in Gemeinschaftsbetrieb

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 8 Sa 373/11 – Urteil vom 25.08.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.01.2011 – 3 Ca 559/10 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 9.551,– € festgesetzt.
Tatbestand
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, welche zuletzt aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 19 d. A) seit dem 01.09.2009 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Fa. A1 GmbH, als „Junior Account-Manager“ im Vertriebsinnendienst beschäftigt war, gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 26.02.2010 und macht in diesem Zusammenhang geltend, auf das Arbeitsverhältnis finde unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Fa. A2 GmbH, welche mit der Fa. A1 GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb führe, das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes ergebe sich u. a. aus der engen Verknüpfung der Arbeitsabläufe und der unternehmensübergreifenden Zuständigkeiten der Vorgesetzten, was auf eine einheitliche Leitung schließen lasse. In rechtlicher Hinsicht folge aus der Führung eines Gemeinschaftsbetriebes nicht allein eine Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl gem. § 23 KSchG, vielmehr seien auch die bei der Fa. A2 GmbH aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 01.09.2007 bis zum 31.08.2009 auf die Wartezeit des § 1 KSchG anzurechnen.

Durch Urteil vom 14.01.2011 (Bl. 242 ff. d.A.), berichtigt durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.03.2011 (Bl. 259 a ff. d.A.), auf welches wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß gegenüber der beklagten Fa. A1 GmbH festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zur Klägerin durch die ordentliche Kündigung vom 26.02.2010 nicht beendet worden ist. Weiter ist die Fa. A1 GmbH zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 31.03.2010 hinaus verurteilt worden. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Fa. A1 GmbH, welche sich mit der Erbringung von Vertriebsdienstleistungen – u. a. für die vormalige Beklagte zu 2), die Fa. A2 GmbH als IT-Distributer – befasse, führe mit diesem Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb. Wie die Klägerin im Einzelnen unter Darstellung der Arbeitsabläu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv