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Verwertungsverbot einer Blutprobe – Verstoß gegen Richtervorbehalt

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OLG Köln – Az.: III-1 RBs 201/11 – Beschluss vom 26.08.2011

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen „wegen fahrlässige Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss des berauschenden Mittels Amphetamin“ zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt. Zugleich hat es gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt und bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:

„Am 26.03.2010 um 21:57 Uhr befuhr der Betroffene, der 196 cm groß ist und dunkle Haare hat, mit einem PKW W., Typ 0, die I. Straße in V. und bog im weiteren Verlauf auf den Parkplatz der dortigen Polizeiwache P. ab. Nachdem er das Fahrzeug auf der Fahrerseite verlassen hatte, suchte er mit seiner Verlobten, welche blonde Haare hat und von eher zierlicher Gestalt ist, das Innere der Polizeiwache auf, um dort eine Anzeige zu erstatten.

Symbolfoto: Von Olena Yakobchuk/Shutterstock.com

Bei der Anzeigenaufnahme fiel dem Zeugen J., der als Polizeibeamter auf der Polizeiwache P. Dienst hatte, auf, dass der Betroffene rote Augen hatte. Nach der Anzeigenaufnahme sprach der Zeuge den Betroffenen auf einen etwaigen Drogenkonsum an, was der Betroffene verneinte. Der Betroffene bestritt zugleich, Fahrzeugführer gewesen zu sein. Vielmehr sei seine Verlobte gefahren.

Daraufhin rief der Zeuge J. seinen Kollegen, den Zeugen Q., herbei. Die beiden Zeugen sichteten die Bilder einer Überwachungskamera, welche auf den Bereich des Parkplatzes gerichtet war, in welchem der Betroffene sein Fahrzeug abgestellt hatte. Bei dieser Nachschau stellten die Zeugen fest, dass der Betroffene auf der Fahrerseite des von ihm abgeparkten Fahrzeuges ausgestiegen war.

Auf den Vorhalt der Zeugen räumte der Betroffene die Fahrereigenschaft ein.

Der Zeuge J. führte anschließend einen Pupillenada[…]


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