OLG Koblenz – Az.: 1 SsBs 63/11 – Beschluss vom 26.08.2011
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 17. März 2011 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 17. März 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Betroffene wegen
– vorsätzlicher tateinheitlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Tagesruhezeitverkürzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 907,50 € (Fall 1 (1.1.-1.4.)),
– zweier Fälle der vorsätzlichen verspäteten Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu Geldbußen in Höhe von 360 € (Fall 2 (2.1.-2.2.)) und 255 € (Fall 5 (5.1.-5.2.)), und
– vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit fahrlässiger Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 390 € (Fall 8 (8.1.-8.2.))
verurteilt wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Betroffenen am 17. März 2011 wegen
– vorsätzlicher tateinheitlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Tagesruhezeitverkürzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 907,50 € (Fall 1),
– vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit vorsätzlicher Tageslenkzeitüberschreitung in zwei Fällen zu Geldbußen in Höhe von 360 € und 255 € (Fall 2 und 5),
– fahrlässiger verspäteter Fahrtunterbrechung in zwei Fällen zu einer Geldbußen in Höhe von jeweils 15 € (Fall 3 und 11),
– tateinheitlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Tageslenkzeitüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 52,50 € (Fall 4),
– vorsätzlicher verspäteter Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit fahrlässi[…]