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Unverzügliche Anfertigung einer Bildgebung bei Hinweis auf einen Schlaganfall

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 670/10 – Urteil vom 25.08.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 2010 aufgehoben und wie folgt neu geurteilt:

Das Klageverlangen ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Von dieser Feststellung ist der vom Kläger aus eigenem Recht verfolgte Schmerzensgeldantrag ausgenommen; dieser Antrag wird abgewiesen.

Zur Bemessung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche und zur Entscheidung über die Prozesskosten wird der Rechtsstreit in die 1. Instanz zurückgegeben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Von sfam_photo/Shutterstock.com

1. Der Kläger verfolgt Ansprüche, die mit der Behandlung seines verstorbenen Vaters …[A] im Krankenhaus der Beklagten zu 1) zusammenhängen. Dabei stützt er sich auch auf Abtretungserklärungen seiner Mutter und seiner Schwester, die …[A] gemeinsam mit ihm beerbt haben.

…[A] war am 14. April 2003 um 10.45 Uhr auf Veranlassung seiner Hausärztin in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) eingeliefert worden. Ihrer Verdachtsdiagnose zufolge hatte er eine transitorische ischämische Attacke gehabt und war deshalb desorientiert. Die Eingangsaufzeichnungen enthalten anamnestische Angaben zu jüngsten mentalen Auffälligkeiten. Man fertigte ein EEG und ließ die Blutwerte ermitteln, ohne ihnen allerdings zunächst Beachtung zu schenken.

Um 12.30 Uhr wurde …[A] auf die neurologische Station verlegt, wo die Beklagte zu 2) ihren Dienst als Oberärztin antrat. Direktor der neurologischen Abteilung war der Beklagte zu 3). Das Aufnahmeprotokoll, das von dem abgehenden Stationsarzt unterschrieben wurde, stellte die Diagnose eines epileptischen Anfalls mit der Symptomatik eines Mundasymmetrie sowie jeweils rechtsseitiger Hemianopsie und Extremitätenschwäche. Die Beklagte zu 2) ordnete die Fertigung eines CT an und wandte sich anschließend anderen Aufgaben zu.

Um 15.00 Uhr oder alsbald danach krampfte …[A]. Aus der Sicht des Klägers war das das Zeichen eines Schlaganfalls. Die Beklagte zu 2), die verständigt wurde, schloss aus einem sogleich von ihr veranlassten neuen EEG auf einen von der Arteria cerebri media aus[…]


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