OLG München – Az.: 34 Wx 169/11 – Beschluss vom 25.08.2011
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die (weitere) Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2011 aufgehoben, soweit mit dieser unter Fristsetzung die Vorlage von – neuen – Bewilligungen beteiligter Wohnungseigentümer verlangt wird.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 bilden eine Gemeinschaft von Wohnungs- und Teileigentümern. Im 3. Nachtrag vom 1.7.2008 zur Teilungserklärung wird die Gemeinschaftsordnung (u.a.) dahin abgeändert, dass das als Teileigentum eingetragene Sondereigentum des Beteiligten zu 1 (Lager) künftig ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Der beurkundende Notar hat dazu am 28.10.2010 dem Grundbuchamt den Nachtrag nebst Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung (Änderungsbescheinigung) mitsamt den notariell beglaubigten Unterschriften der Wohnungseigentümer, auch die unter dem Datum vom 10.2.2010 beglaubigten Unterschriften der Beteiligten zu 3 und 4, einem Ehepaar, zum Vollzug vorgelegt. Die Unterschriften der Beteiligten zu 3 und 4 befinden sich auf einem gesonderten, nicht mit Aktenzeichen oder einem sonstigen Zuordnungsmerkmal versehenen Blatt (mittig handschriftlich bezeichnet mit der Blattzahl „3“) unter der ebenfalls handschriftlichen Orts- und Datumsangabe („M., den 10. Februar 2010“) an erster Stelle. Es folgen, versehen mit anderen Daten, sechs weitere Unterschriften von Miteigentümern. Vor dem Vollzug gingen beim Grundbuchamt Schreiben des Notars mit einem beigehefteten Schreiben der Beteiligten zu 3 und 4 vom 18.11.2010 an diesen ein. Die Beteiligten zu 3 und 4 machen dort geltend, die von ihnen geleisteten Unterschriften hätten eine anderweitige Abänderung (4. Nachtrag zur Teilungserklärung) betroffen.
Das Grundbuchamt hat daraufhin, soweit hier erheblich, mit Zwischenverfügung vom 27.1.2011 um Vorlage einer Erklärung des beurkundenden Notars dahingehend gebeten, dass die Unterschriftsbeglaubigung ordnungsgemäß erfolgt sei, keine Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit bekannt seien und dass der Eintragungsantrag ausdrücklich aufrecht erhalten werde.
Die schriftliche Erklärung des Notars vom 7.2.2011 lautet folgendermaßen:
Hinsichtlich des Einspruchs der Ehegatten H. ist uns bekannt, dass die Ehegatten H. die Erklärung nicht unterschreiben wollten, sondern einen weiteren, nicht vollzugsfähigen, Nachtrag zur Teilungserklärung. Wie die Unterschrift unter den aus ihrer Sicht falschen Nachtrag geraten ist, lässt sich nicht mehr aufklären. Obwohl die Unte[…]