OLG Celle – Az.: 13 U 115/10 – Urteil vom 25.08.2011
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juni 2010 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung, einschließlich der Kosten der Streithelferin, hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die jeweilige Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor ihrer jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 159.888,49 € nebst Zinsen aus einer Bürgschaft in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie bleibt bei ihrer Ansicht, dass die streitbefangene Bürgschaft nicht verjährt sei. Die Verjährungsfrist habe erst mit der Geltendmachung der Bürgschaft im März/April 2009 zu laufen begonnen, da es sich insofern um einen verhaltenen Anspruch handele. Zudem ergebe sich aus der Auslegung des Bürgschaftswortlauts, dass die Parteien die Verjährung abbedungen hätten. So seien die unbefristete Bürgschaftsgestellung, der Verzicht auf die Rechte aus § 777 BGB sowie die Erklärung, dass die Bürgschaftsverpflichtungen mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erlöschten, als „befristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ zu verstehen. Unabhängig davon sei der streitbefangene Kostenvorschussanspruch durch die Bürgschaft gesichert. Die Streitverkündete sei nicht mit der Gewährleistung, sondern mit der Vertragserfüllung in Verzug geraten. Hinsichtlich des Sondereigentums der Erwerber K. sei dieser Verzug mit Ablauf des 15. Januar 2003 eingetreten. Auf den vorliegenden Werkvertrag seien außerdem die Regelungen der VOB/B vorrangig anwendbar; zu den danach geltenden Voraussetzungen für die Verjährung habe die Beklagte nichts vorgebracht. Zu den Mängeln habe sie, die Klägerin, im Rahmen der Vorlage der Gutachten (Anlage K 4 und K 6) hinreichend vorgetragen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hannover, Az. 18 O 125/09, vom 15.06.2010 aufzuheben und die Beklagte z[…]