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Fristlose Kündigung wegen Annahme von kick-back-Zahlungen

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ArbG Frankfurt – Az.: 19 Ca 1662/11 – Urteil vom 26.08.2011

1.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2011 nicht aufgelöst ist.

2.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25. März 2011 nicht aufgelöst ist.

3.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 08. April 2011 nicht aufgelöst ist.

4.) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auf Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

5.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.) Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10 zu tragen.

7.) Der Streitwert wird auf Euro 99.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von insgesamt fünf außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen, allgemein um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, um die Erteilung eines Zwischen- bzw. eines Endzeugnisses sowie um die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am xx. xx. 1950 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten – einem Zulieferunternehmen der Automobilindustrie – bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. Oktober 1983 beschäftigt, zuletzt als „Sales Manager North-East-Europe, Near-Middle East Africa“ mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von EUR 9.900,-. In der genannten Funktion war der Kläger mit dem Vertrieb von Automobilersatzteilen und -zubehör in dem geographischen Bereich Osteuropa, Naher/Mittlerer Osten und Afrika zuständig. Dies beinhaltete die Kompetenz, für die Beklagte Verträge mit in den genannten Regionen ansässigen Geschäftspartnern auszuhandeln und abzuschließen.

Im Herbst 2009 oder 2010 – die Jahreszahl ist zwischen den Parteien streitig – wurde dem Vorgesetzten des Klägers über einen Informanten zugetragen, dass es zu Zahlungen von einem Geschäftspartner der Beklagten an den Kläger gekommen sei. Der Vorgesetzte des Klägers wandte sich mit diesen Informationen an die Polizei. Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft A daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens – Az. xxxx – fand am 15. Februar 2011 u.a. eine Durchsuchung der vom Kläger bei der Beklagten genutzten Büroräume statt. Nachdem der Kläger am Folgetag nicht zur Arbeit erschienen war, kam es am 17. Februar 2011 zu einem Gespräch […]


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