AG Köln – Az.: 130 C 65/11 – Urteil vom 25.08.2011
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.595,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.586,62 € seit dem 17.02.2011 und von 9,00 € seit dem 21.04.2011 zu zahlen.
Sie werden weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung von 120 % des nach dem Urteil für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW Toyota Aygo mit dem amtlichen Kennzeichen ME- … , Baujahr 2005.
Die Beklagten sind Eigentümer des 5-stöckigen Hauses G. Straße 26 in Köln, welches nach Angaben der Beklagten folgende Dachneigungen aufweist: Zur G. Straße 49,15°, zur Ecke 43,81° und zum Gürtel 46,29°. Das Dach hat keine Gauben.
Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen einer vom Haus abgegangenen Dachlawine geltend, und zwar
Reparaturkosten gemäß Voranschlag M. vom 29.01.2011 netto 3.103,23 €
Kosten für den Voranschlag mit 45,01 €
Kosten für einen Grundbuchauszug 18,00 €
Kostenpauschale 25,00 €
3.191,24 €
Die rechtschutzversicherte Klägerin ließ die Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2011 unter Fristsetzung bis 17.02.2011 von ihrer Anwältin zum Ersatz des Schadens in Höhe von 3.173,24 € auffordern. Die Rechtschutzversicherung ist damit einverstanden, dass die für das Schreiben gezahlten Gebühren von der Klägerin gerichtlich geltend gemacht werden.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz des Schadens und der vorprozessualen Anwaltskosten.
Die Klägerin trägt vor, sie habe am Nachmittag des 21. Dezember 2010 ihr Fahrzeug ordnungsgemäß vor dem Haus Nr. 26 in der G. Straße in Köln geparkt, als sich eine Dachlawine löste und das Auto der Klägerin beschädigte. Die Beklagten seien durch Anwohner mehrfach vorher auf herabfallende Lawinen hingewiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 3[…]