Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 15 Sa 785/11 – Urteil vom 25.08.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.05.2011 – 3 Ca 158/11 lev – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 05.04.1976 geborene Kläger, der seit dem 12.10.2009 schwerbehindert mit einer GdE von 70 ist, ist seit 1995 – zunächst als Auszubildender zum Schlosser, dann als Schlosser, zuletzt als technischer Angestellter – bei der Firma B. bzw. deren Rechtsvorgängerinnen tätig. Im Hinblick auf eine teilweise Erwerbsminderung arbeitet er noch 25 Stunden pro Woche gegen ein Entgelt in Höhe von € 1.917,87 brutto.
Entsprechend einem Rentenbescheid vom 10.02.2010 erhält der Kläger seit dem 01.12.2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Mit Schreiben vom 16.09.2010 beantragte der Kläger, der als Beschäftigter der Firma B. Mitglied der Beklagten ist, bei der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23.09.2010 eine Zahlung unter Hinweis auf § 5 Nr. 4 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen ab. Da das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei, könne auch keine Rente gezahlt werden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen, dass er noch bei der Firma B. beschäftigt sei. Wäre die Satzung entsprechend der Ansicht der Beklagten zu verstehen, so würde sie gegen Art. 3 GG verstoßen. Schließlich hätte er dann einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber weiterarbeiten würde.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Erwerbsminderungsrente seit dem 01. Dezember 2009 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Erwerbsminderungsrentenanspruch gemäß Antrag zu 1. zu berechnen sowie die sich ergeben Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente, solange das Arbeitsverhältnis mit der Firma B. nicht beendet sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass in § 5 Ziff. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eindeutig geregelt sei, dass jegliche Rentenzahlung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetze. Wenn es in § 6 Ziff. der Allgemeinen Ver[…]