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Zahnarzthaftung – Diagnoseirrtum im zahnärztlichen Notdienst

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 400/11 – Beschluss vom 31.08.2011

In dem Rechtsstreit wegen: Anspruch aus zahnärztlicher Behandlung weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen:
Gründe
Die zulässige Berufung ist ohne jede Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zum Berufungsvorbringen ist ergänzend zu bemerken:

1. Das Landgericht hat ausführlich und umfassend Beweis erhoben. Es hat zwei Gutachten des Sachverständigen …[A] eingeholt und diesen in Anwesenheit der Parteien angehört. Danach hat es zu Recht eine fehlerhafte zahnärztliche Behandlung durch den Beklagten als nicht erwiesen erachtet.

Symbolfoto: Von leungchopan/Shutterstock.com

Mängel in der Beweiswürdigung, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen begründen könnten, sind mit der Berufung weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Darlegungen des erstinstanzlichen Gerichts zu seiner Überzeugungsbildung nur daraufhin zu überprüfen, ob es alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Daran gemessen, begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Bedenken.

Die Einholung eines weiteren Gutachtens (§ 412 ZPO) ist nicht geboten.

2. Der Fall ist entscheidend dadurch geprägt, dass die Diagnose, die der Beklagte am 01.04.2007 stellte, nicht Ziel führend war. Sie ordnete den Ursprung der vom Kläger geklagten Schmerzen dem Zahn 26 statt dem erkrankten Zahn 25 zu. Die an dieser (objektiv unzulänglichen) Diagnose ausgerichtete Behandlung war aber – jedenfalls im Rahmen des zahnärztlichen Notdienstes – sachgerecht und für den behaupteten Schaden nicht ursächlich.

Ein Irrtum in der Stellung einer Diagnose rechtfertigt nicht aus sich heraus den Schluss auf ein vorwerfbares ärztliches Verhalten (BGH VersR 1981, 1033; BGH NJW 2003, 2827). Denn Fehleinschätzungen sind in der medizinischen Praxis nicht ungewöhnlich, weil die Symptome einer Erkrankung oft nicht eindeutig sind. Liegt eine Ursache dafür nahe, kann das den Blick au[…]


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