AG Brandenburg- Az.: 31 C 232/19 – Urteil vom 07.09.2020
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 706,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin 200,28 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 706,20 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Rechtsschutzversicherer von dem Beklagten den Ersatz der Kosten, die im Wege der Legalzession auf sie übergegangen sind.
Der Versicherungsnehmer G… B… hatte unstreitig bei der nunmehrigen Klägerin eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Mitversichert war auch dessen Sohn, Herr S… B…. Dieser beauftragte den hiesigen Beklagten – welcher zum damaligen Zeitpunkt noch zugelassener Rechtsanwalt war – mit der Vertretung in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam [Az.: 82 Cs 451 Js 17346/12 (431/11)].
Mit dem Schreiben vom 17.11.2010 zeigte der Beklagte der Klägerin gegenüber die Interessenvertretung des mitversicherten Sohnes des Versicherungsnehmers an. In der Folgezeit wurde am 21.03.2011 von der Klägerin eine Deckungszusage für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung erteilt. Es bestand im Übrigen eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 150,00 Euro.
Die Klägerin zahlte auf die Vorschussrechnung des Beklagten vom 21.03.2011 in Höhe von 386,75 € dann unstreitig einen Betrag in Höhe von 236,75 Euro. Auf die Vorschussrechnung des Beklagten vom 30.08.2011 zahlte die Klägerin dann im weiteren die ihr in Rechnung gestellten 493,26 €.
Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam [Az.: 82 Cs 451 Js 17346/12 (431/11)] endete durch Urteil vom 30.10.2012 mit einen Freispruch des Sohnes des Versicherungsnehmers. Die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Auslagen wurden durch dieses rechtskräftige Urteil der Staatskasse aufe[…]