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Verkehrsunfall – Erwerbsschadens bei Ausfall einer Taxe

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LG Düsseldorf – Az.: 20 S 73/11 – Urteil vom 02.09.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.03.2011 – Az.: 39 C 7614/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 28.03.2010 in Düsseldorf, bei dem sein Fahrzeug – ein Taxi – mit einem bei der Beklagten zu 3. versicherten und von dem Beklagten zu 2. geführten Fahrzeug der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten zu 1. kollidiert ist. Nachdem die Beklagten die vom Kläger geltend gemachten Reparatur- und Gutachterkosten zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,- € zwischenzeitlich beglichen haben, begehrt der Kläger noch den Ersatz von Verdienstausfall, den er mit 720,- € beziffert, weitere 10,- € als Kostenpauschale, Zinsen und seine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche im abgewiesenen Umfang weiter.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger weitere 10,- € als Kostenpauschale geltend macht, ist die Berufung bereits unzulässig, da es an einer auf diesen Anspruch bezogenen Begründung gemäß § 520 Abs. 1 ZPO fehlt (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, § 520 ZPO Rn 37.).

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiterer 864,71 € (9 x 97,19 €) aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG als Ersatz von Verdienstausfall.

Symbolfoto: Von Bernhard Richter/Shutterstock.com

Die Verpflichtung des Schädigers, entgangenen Gewinn (Verdienst) zu ersetzen, folgt aus § 249 Abs. 1 BGB und wird in § 252 Satz 1 BGB klargestellt. Wird bei Verkehrsunfällen – wie hier – ein Fahrzeug beschädigt, das unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, muss der Geschädigte den Verdienstausfall unter Darlegung der Berechnungsgrundlage konkret berechnen (vgl. BGH Urteil vom 10.01.1978, Az.: VI ZR 164/75; Urteil vom 04.12.2007, Az.: VI ZR[…]


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