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Unbrauchbarkeit einer Zahnprothese nach einer Vielzahl misslungener Nachbesserungsversuche

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 481/11 – Beschluss vom 29.08.2011

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.09.2011 gegeben.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände überzeugen nicht.

1. Die Anhörung eines Gutachters war von Amts wegen nicht veranlasst. Die Klägerin hat auch keinen entsprechenden Antrag nach § 411 Abs. 3 ZPO gestellt. Es ist nicht ersichtlich, welche Zielrichtung eine solche Anhörung hätte haben sollen.

2. Angesichts des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens und der Vernehmung eines sachverständigen Zeugen war die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 412 ZPO zeigt die Berufung nicht auf.

3. Die Auffassung, dass die Aussage des Zeugen Dr. …[A] alleine deshalb unverwertbar sei, weil es sich um den nachbehandelnden Arzt gehandelt hat, der naturgemäß seine Tätigkeit verteidigen müsse, überzeugt den Senat nicht. Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob Belange der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen entgegenstehen. Das Landgericht hat hierzu deutlich gemacht, weshalb es beide Aspekte für gegeben erachtet. Die Berufung zeigt nicht substantiell auf, was gegen diese Auffassung spricht. Auch ist zwischen der Vernehmung zu wertenden Fragen oder zu objektiven Feststellungen zu differenzieren. Der Zeuge ist nicht nur zu der Frage vernommen worden, wie er die Vorleistung bewertet, sondern primär zu der Frage, welche Situation er vorgefunden hat (Bl. 213 GA). Darüber hinaus hat er seine weitere Vorgehensweise im Anschluss an die Vorbehandlung begründet, d.h. dargelegt, welche Erwägungen seiner Tätigkeit zugrunde lagen. Dagegen war die Bewertung der Vorleistung nicht unmittelbarer Gegenstand seiner Vernehmung. Dem prozessualen Umstand, dass die Klägerin der Vernehmung nicht widersprochen hat, muss deshalb nicht weiter nachgegangen werden.


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