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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafaussetzung zur Bewährung – Kein Widerruf trotz neuer Straftat

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KG Berlin – Az.: 2 Ws 226 – 228/11 – Beschluss vom 29.08.2011

Auf die sofortigen Beschwerden der Verurteilten werden die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 15. April 2011 aufgehoben.

Die Anträge der Staatsanwaltschaft Berlin, die der Verurteilten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung aus den gleichlautenden Beschlüssen des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. November 2005 sowie dem Urteil des Landgerichts Berlin – (518) 47 Js 65/06 KLs (67/06) – vom 18. Januar 2007 zu widerrufen, werden zurückgewiesen.

Die Bewährungszeiten werden um jeweils zwei Jahre verlängert.

Die Verurteilte bleibt der Aufsicht und Leitung des für sie zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Verurteilten fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Die Verurteilte wendet sich gegen den Widerruf der in der Beschlussformel bezeichneten Strafaussetzungen zur Bewährung.

I.

1. a) Das Schöffengericht Tiergarten in Berlin – (213) 51 Js 1343/99 Ls (77/01) – verurteilte die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2002, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zunächst für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach zwischenzeitlichem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen in der Bewährungszeit begangener neuer Taten, welche ihrerseits Gegenstand der – im Anschluss dargelegten – Verurteilungen vom 2. April 2003 und vom 24. Juli 2003 wurden, verbüßte die Beschwerdeführerin einen Teil der Strafe. Der Strafrest wurde durch Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. November 2005 – 541 StVK 615/05 – bis zum 1. Dezember 2009 erneut zur Bewährung ausgesetzt und die Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für sie zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

b) Ferner verurteilte das Amtsgericht Tiergarten– (233 Ds) 34 Js 4801/02 (926/02) – die Beschwerdeführerin am 2. April 2003 wegen gewerbsmäßig begangenen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten; die Entscheidung ist seit dem 10. April 2003 rechtskräftig, Datum der letzten abgeurteilten Tat war der 4. November 2002.

Überdies[…]


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