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Räumungsanspruch Nichtmieter – Anbringung Namensschild als Dokumentation von Mitbesitz

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 8 W 55/11 – Beschluss vom 05.09.2011

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 33 – vom 4.8.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf die Summe der in erster Instanz entstandenen Kosten.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten zu 2. ist gemäß den §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch erfolglos. Die Entscheidung des Landgerichts, nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten zu 2. neben den Beklagten zu 1. und 3. die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung ein Räumungsanspruch der Klägerin gemäß § 546 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Beklagten zu 2. bestand. Denn der Beklagte zu 2. war zumindest Mitbesitzer der an die Beklagte zu 1. vermieteten Räumlichkeiten und damit ebenfalls passivlegitimiert (Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Aufl., § 546 Rn. 98).

Symbolfoto: Von kurhan/Shutterstock.com

Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2. sich in den von der Klägerin an die Beklagte zu 1. vermieteten Räumen aufgehalten hat und ein gesondertes Namensschild mit dem Namen des Beklagten zu 2.– ohne Hinweis auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 3. – unterhalb des Namensschildes der Beklagten zu 3. auf dem vor der Eingangstür der gemieteten Räumlichkeiten befindlichen Briefkasten angebracht war (Anlage K 13). Auf dem Namensschild der Beklagten zu 3. war hingegen nur deren Firma, nicht der Name ihres Geschäftsführers genannt.

Damit hat der Beklagte zu 2. nach außen dokumentiert, dass er neben der Beklagten zu 3. als eigenständiger Mitbesitzer der Räumlichkeiten anzusehen ist. Hieran muss er sich mit Rücksicht auf den sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatz und das allgemeine Verkehrsschutzb[…]


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