Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhungsverlangen bei Wohnflächenneuberechnung nach Balkonvergrößerung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Flensburg – Az.: 64 C 174/10 – Urteil vom 31.08.2011

Der Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Miete für die im S. Weg XX in XXXXX F., Erdgeschoss links, gelegene Wohnung, von bisher monatlich 395,00 € (zzgl. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung) auf nunmehr monatlich 396,00€ (zzgl. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung) mit Wirkung ab dem 01.11.2010 zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Die Parteien sind über ein Mietverhältnis über die Wohnung im S. Weg XX, F., Erdgeschoss links, verbunden. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und stammt vom 04.08.2003. Es handelt sich hierbei um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad, Flur, einem Kellerraum und einem Dachbodenanteil. Die Wohngegend ist überwiegend mit Mehrfamilienhäusern bebaut.

Gemäß Mietvertrag beträgt die Wohnungsgröße 82,27 m2. Anfang 2007 wurden die Balkone an dem Gebäude erweitert und erneuert. Der Beklagte zahlte bislang eine monatliche Nettokaltmiete von 395,00 €‚ dies seit Mietbeginn. Mit Schreiben vom 16.08.2010 verlangte die Klägerin von dem Beklagten bis zum 01.09.2010 die Zustimmung zur Zahlung einer erhöhten Nettokaltmiete in Höhe von 435,66 € mit Wirkung ab dem dritten Monat ab Zugang des Erhöhungsverlangens, das dem Beklagten am selben Tag per Boten zugestellt wurde. Es wurden dort drei Vergleichswohnungen angegeben, aus denen sich die geforderte Vergleichsmiete ergab. Diese Vergleichswohnungen waren nach Lage und Baujahr, insbesondere nach der äußeren Optik und dem technischen Zustand des Hauses mit der streitgegenständlichen Wohnung vergleichbar. Es handelte sich um Wohnungen im ersten bzw. zweiten Obergeschoss aus dem S. Weg XX und XX. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Erhöhungsverlangen vom 16.08.2010, BI. 27 f. d. A., verwiesen.

Der Beklagte widersprach diesem Erhöhungsverlangen.

Die Klägerin behauptet, auf Grund der Vergrößerung des Balkons habe die Wohnung des Beklagten jetzt eine Größe von 84,43 m2, sodass der neue Mietzins 5,16 € pro m2 betrage und daher ortsüblich sei.

Sie ist […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv