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Krankheitsbedingte Kündigung – negative Gesundheitsprognose – Darlegungs- und Beweislast

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 152/11 – Urteil vom 05.09.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2011 – 1 Ca 321/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten beendet worden ist, oder aber fortbesteht.

Die 52 Jahre alte, ledige Klägerin ist seit dem 10.07.1978 bei der Beklagten als Maschinenbedienerin beschäftigt. Sie hat zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von durchschnittlich 1.900,00 EUR erzielt.

In der Vergangenheit weist die Klägerin folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten auf:

2005     31 Arbeitstage

2006     34 Arbeitstage

2007   157 Arbeitstage

2008     10 Arbeitstage

2009     41 Arbeitstage

Die Beklagte, die ständig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, hat daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.02.2010 (vgl. Bl. 4 d. A.) ordentlich zum 30.04.2010 gekündigt.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam. Vor allem sei aufgrund ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit keine negative Gesundheitsprognose gerechtfertigt. Die längere Arbeitsunfähigkeitszeiten zwischen 2005 und 2007 seien auf eine Fußverletzung zurückzuführen gewesen, die zu mehreren Operationen geführt habe. Seit der letzten Operation im Jahr 2007 seien jedoch an diesem Fuß keine Probleme mehr aufgetreten. Diese Krankheitsursache sei vermutlich endgültig beseitigt. Ursache für die längere Fehlzeit im Jahre 2009 sei ein Frauenleiden gewesen, das ebenfalls operativ beseitigt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26.02.2010 nicht zum 30.04.2010 beendet worden ist, sondern über den Kündigungszeitraum hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin hätten sich in den Jahren 2001 bis 2009 – unstreitig – auf insgesamt 358 Arbeitstage addiert. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Klägerin gesundheitlich schwer angeschlagen sei und aufgrund dessen zukünftig erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweisen werde. Dadurch […]


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