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Kellerüberschwemmung aufgrund unzureichender Dimensionierung oder Reinigung der Kanalisation

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 U 44/08 – Urteil vom 30.08.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.11.2008, Az. 17 O 220/07, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz für die Überflutung ihres Kellers nach einem starken Regen am Nachmittag des 26. August 2006.

Sie behauptet, der in der Nähe ihres Grundstücks in der Straße … in B… gelegene Gully sei nicht ausreichend dimensioniert gewesen für die Aufnahme heftigen Regens. Außerdem sei der Gully nicht ausreichend gewartet und gereinigt worden, sodass er am Schadenstag mit Sand zugesetzt gewesen sei.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Symbolfoto: Von Margoe Edwards/Shutterstock.com

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Amtspflichtverletzung nicht vorliege. Ein Regen wie der am 26. August 2006 im Wohnort der Klägerin niedergegangene trete statistisch nur alle 10 bis 15 Jahre auf. Dies ergebe sich aus dem als Urkunde verwertbaren amtlichen Gutachten des … Wetterdienstes vom 20.12.2006, das die Beklagte vorgelegt hatte. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Kanalisation so auszulegen, dass sie zur Aufnahme eines solchen Regens ausreichte. Die Beklagte hafte auch nicht nach den Vorschriften des HPflG, weil der behauptete Schaden nicht auf eine mechanische Einwirkung der Anlage als solcher, sondern allein darauf zurückzuführen sei, dass sie den angefallenen Niederschlag nicht fasste.

Mit der Berufung rügt die Klägerin eine Rechtsverletzung. Das Landgericht habe das amtliche Gutachten des … WD nicht als Urkunde verwertet, denn als solche erbringe das Gutachten nur den Beweis dafür, dass die darin enthaltene Stellungnahme durch den … WD abgegeben worden sei. Das Landgericht habe daher den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem es den Inhalt und die Schlussfolgerungen des Gutachtens verwertet habe. Das Landgericht habe das Gutachten im Übrigen auch inhaltlich fehlerhaft bewertet, indem[…]


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