OLG Braunschweig – Az.: 8 U 170/10 – Urteil vom 01.09.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2010 – 1 O 1609/09 (207) – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Original – Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) zum Fahrzeug Pkw Audi A4 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer …herauszugeben.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 46.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 46.000,00 € leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um das Eigentum an dem im Tenor genannten Kraftfahrzeug, das sich derzeit im Besitz des Sequesters befindet. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe der Original – Zulassungsbescheinigung Teil II zu diesem Fahrzeug, die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Zustimmung des Klägers zu einer Freigabe dieses Fahrzeugs zu ihren Gunsten.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort gestellten Anträge (Seite 2 – 5, Bl. 170 – 173 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, gegenüber dem Sequester die Zustimmung zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zugunsten der Beklagten zu erteilen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne nicht die Herausgabe des Original-Kfz-Briefes des Fahrzeuges verlangen, da er nicht das Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Der Verkäufer “ “ sei nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen. Ein Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB scheitere an der fehlenden Gutgläubigkeit des Klägers hinsichtlich der Eigentümerstellung des Veräußerers. Dem Kläger sei insoweit grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zwar habe sich der Kläger jedenfalls den – gefälschten – Kfz-Brief vorlegen lassen. Die Fälschung sei auch nicht offensichtlich gewesen. Die in dem Duplikat enthaltenen Mängel seien nicht unüblich oder nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Die Tatsache, dass in dem vorgelegten g[…]