OLG Jena – Az.: 9 W 364/11 – Beschluss vom 31.08.2011
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Grundbuchamt angewiesen, in das im Betreff bezeichnete Grundbuch zu Gunsten der Beteiligten zu 1 jeweils einen Amtswiderspruch gegen die Löschung der in der zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 2b und 4b eingetragen gewesenen persönlichen Dienstbarkeiten einzutragen.
Der Beteiligte zu 2 hat der Beteiligten zu 1 deren notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 3000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
In dem im Betreff bezeichneten Grundbuch sind zugunsten der Beteiligten zu 1, seinerzeit noch firmierend als P. C. GmbH & Co. KG, in der zweiten Abteilung unter den lfd. Nr. 2a und 4a als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten unter Bezugnahme auf die jeweiligen Eintragungsbewilligungen vom 11.07.2007 und vom 21.10.2010 Rechte zur Errichtung, Betreibung, Unterhaltung und Erneuerung von Kälte- bzw. Dampferzeugungsanlagen eingetragen. Die unter den lfd. Nr. 2b bzw. 4b eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, gerichtet auf Unterlassung, Dritte mit der Versorgung zu beauftragen, hat das Grundbuchamt auf Anregung des Beteiligten zu 2 gelöscht.
Den Antrag der Beteiligten zu 1, die gelöschten Dienstbarkeiten wieder einzutragen, hat das Grundbuchamt zurückgewiesen. Es handele sich um unzulässige Eintragungen, die darauf gerichtet seien, das Recht zur freien Auswahl des Versorgungslieferanten zu beschränken, indem ein Kontrahierungszwang mit der Beteiligten zu 1 geschaffen werde. Das könne nicht Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die beantragt, die vorgenommen Löschungen „aufzuheben“.
Der vom Senat angehörte Beteiligte zu 2 hält die Rechtsauffassung des Grundbuchamts für zutreffend. Er trägt vor, die Beteiligte zu 1 habe den Dampflieferungsvertrag inzwischen gekündigt und ihre Absicht zur Errichtung einer Dampfkesselanlage aufgegeben. Die Unterlassensverpflichtung führe daher dazu, der Insolvenzschuldnerin den Wärmebezug völlig zu versagen. Die Dienstbarkeit sei auch wegen Verstoßes gegen § 119 InsO unwirksam, weil sie die Wahlfreiheit des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Erfüllung gegenseitiger Verträge beeinträchtige. Wegen der Beendigung des Dampflieferungsvertrages habe der Beteiligte zu 2 gegen die Beteiligte zu 1 einen aus der Sicherungsabrede resultierenden Aufhebungsanspruch […]