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Gemeinschaftliches Testament – Wechselbezüglichkeit einer Ersatzschlusserbeneinsetzung

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 64/10 – Beschluss vom 05.09.2011

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Pinneberg vom 28. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 3. nach einem Geschäftswert von 40.000,00 €.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach der am 5. September 2009 93-jährig verstorbenen X (Erblasserin). Der Beteiligte zu 1. ist der (einzige) Neffe der Erblasserin und die Beteiligte zu 2. ihre beim Erbfall noch lebende Schwester. Drei weitere Geschwister sind vorverstorben, zwei von ihnen kinderlos. Die dritte Schwester hinterließ einen Sohn, den Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 3. war eine Nachbarin der Erblasserin.

Die Erblasserin war zweimal verheiratet. Der ersten Ehe entstammte eine am … geborene Tochter Y, die am … verstorben ist. Ihr zweiter Ehemann …ist am … verstorben.

Die Eheleute X hatten am 28. Oktober 1980 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und zur Alleinerbin nach dem Tode des Längstlebenden die Tochter der Erblasserin und bei deren Wegfall den Beteiligten zu 1. bestimmten. Die Erblasserin setzte in einem allein von ihr verfassten, handschriftlichen Testament vom 1. Juni 2007 die Beteiligte zu 3. zur „Erbin“ ihrer beiden Hunde und ihrer Wohnung ein. Der Wortlaut der Testamente ist aus den beglaubigten Abschriften auf Bl. 3 und 26 der Beiakte … zu ersehen.

Für die Erblasserin bestand seit dem 18. April 2007 eine Betreuung für den Bereich der Gesundheits- und Vermögenssorge einschließlich eines weitgehenden Einwilligungsvorbehalts der Betreuerin, der Vertretung gegenüber Behörden usw., Wohnungsangelegenheiten und der Regelung des Postverkehrs (…). Seit Januar 2009 lebte sie in einem Seniorenpflegeheim.

Der Beteiligte zu 1. hat am 16. Dezember 2009 unter Berufung auf das erste Testament die Erteilung eines Erbscheines für sich als Alleinerben beantragt. Das zweite Testament hat er für unwirksam gehalten. Er hat gemeint, die Erblasserin habe nach dem Tode ihres Ehemannes keine letztwilligen Verfügungen mehr treffen können, die im Widerspruch zu dem gemeinschaftlichen Testament stünden. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Pinneberg hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2009 die Erteilung eines Erbscheines nach Antrag angekündigt.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 3. Beschwerde eingelegt. Sie hat ausgeführt, dass das Testament vom […]


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