Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 6 Sa 469/10 – Urteil vom 02.09.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24.09.2010 – 9 Ca 378/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten hauptsächlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten.
Der Kläger ist sei 01.07.2006 bei der Beklagten in deren Niederlassung H als Sachbearbeiter für den Sachbereich Insolvenzen beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung bekleidete er zugleich die Funktion des stellvertretenden Teamleiters für diesen Bereich. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 19.04.2006 (Bl. 8 bis 11 d. A.), in dem es u. a. heißt:
…
§ 4 Vergütung
1) Der Mitarbeiter erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein monatliches Grundgehalt von 2.300,00 Euro brutto. Die Vergütung ist jeweils zum 15. des Monats bargeldlos zu zahlen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ein Konto zu unterhalten und der Firma seine Kontodaten mitzuteilen.
2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, Gehaltsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine noch vorhandene Bereicherung zurückzuzahlen.
§ 5 Jahresleistung
1) Mitarbeiter, die am 01.12. in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Weihnachtssonderzahlung in Höhe von einem Monatsbruttogehalt. Die Auszahlung erfolgt mit dem Dezembergehalt.
2) Die Zahlung erfolgt freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch.
3) Sämtliche Fehlzeiten während des Kalenderjahres mindern die Jahressonderzahlung um 1/60 je Fehltag. Als Fehlzeiten gelten auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht.
4) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Jahresleistung zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Rückzahlungspflicht gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlass hierfür ein Verhalten des Mitarbeiters ist, dass der Firma ein Recht zur Kündigung gegeben hätte.
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§ 17 Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsmittel und Datenverarbeitungsanlagen
1) Die Nutzung des betrieblichen Internettanschlusses sowie die Nutzung des E-Mail-Systems darf ausschließlich für dienstliche Zwecke erfolgen. Eine private Nutzung durch den Mitarbeiter ist nicht gestattet. Das Internet darf nur mit der gültigen persönlichen Zugangsberechtigung genutzt […]