Fehlerhafte StVO-Novelle – Was bedeutet das für Ihren Bußgeldbescheid?
Im nachfolgenden Text klären Sie die Verkehrsrechtsexperten der Anwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen rund um den Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Christian Kotz über die neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Formfehler in der aktuellen Fassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf und erläutern, welche Folgen dieser Formfehler für Sie konkret haben kann.
Am 28. April 2020 trat die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Diese sah zum Teil drastische Verschärfungen vor: so war beispielsweise vorgesehen, dass bei einer innerörtlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 21 km/h der Führerschein für einen Monat abzugeben war. Alleine diese Verschärfung war schon bei Bekanntmachung einigermaßen umstritten, so dass der Verkehrsminister Andreas Scheuer darauf sogar reagieren wollte. Doch dann gab es eine überraschende Entwicklung, die Sie sicherlich schon der ein oder anderen Schlagzeile der letzten Wochen entnehmen konnten: dem Bundesverkehrsministerium soll bei der aktuellen Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein möglicherweise weitreichender Formfehler unterlaufen sein, der konkrete Auswirkungen nicht nur auf Ihren Bußgeldbescheid haben könnte.
Laut der neuen Ende April in Kraft getretenen Straßenverkehrsordnung droht ein Fahrverbot, wenn man innerorts 21 km/h oder außerorts 26 km/h zu schnell fährt. Aufgrund eines Formfehlers sind die neuen Fahrverbots-Regeln bundesweit derzeit jedoch außer Vollzug. Symbolfoto: Von Animaflora PicsStock/Shutterstock.com
Der juristische Hintergrund ist Folgender
Bei der Straßenverkehrsordnung handelt es sich – der Name lässt es bereits vermuten – um eine sog. Rechtsverordnung. Das Verkehrsministerium als Behörde ist dazu ermächtigt, eine solche Verordnung zu erlassen, dabei muss sie jedoch das sog. Zitiergebot beachten. Dieses verfassungsrechtlich verankerte (Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG) Gebot erfordert in diesem Fall, dass das Bundesverkehrsministerium in der Rechtsverordnung § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) angeben bzw, benennen muss. Sofern dies[…]