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Fehlerhafte Aufstellung/Montage eines Möbelstücks – Minderungsansprüche/Schadensersatz

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 235/18 – Urteil vom 07.09.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 07.12.2018 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 117,18 Euro seit dem 17.02.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin die Umsatzsteuer als weitergehenden Schaden nach einer erfolgten Reparatur des Korkparkettbodens in der Wohnung der Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 17.08.2017 zu ersetzen hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 89 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 11 % zu tragen.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.362,01 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die rechtsschutzversicherte Klägerin begehrt von der Beklagtenfirma hier den Ersatz des Schadens, der ihr wegen eines mangelhaften Aufbaus eines neuen Kleiderschranks und der Beschädigung des Kork-Parkettfußbodenbelags in ihrer Wohnung durch die Aufstellung eines Möbelstücks (Recamiere) entstanden sei.

Die Prozessparteien vereinbarten am 13.06.2017 einen schriftlichen Vertrag über die Lieferung und Montage – Anlage K 2 (Blatt 8 der Akte) – der von der Klägerin bei der Firma „…-Möbel…“ an diesem Tag zuvor käuflich erworbenen Möbel.

Die Anlieferung und der Aufbau der gekauften Möbel erfolgten durch die Beklagtenfirma dann am 17.08.2017.

Die Klägerin behauptet, dass der von den Monteuren der Beklagten durchgeführte erste Aufbau des Kleiderschrankes bereits mangelhaft erfolgt sei. Sie – die Klägerin – habe bei Prüfung der Montage des Kleiderschrankes mittels Wasserwaage nämlich feststellen müssen, dass dieser ca. 5,0 cm außerhalb der Lotrechten gestanden habe.

Die Monteure der Beklagten seien vor Ort dann aufgefordert worden, den festgestellten Mangel[…]


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