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Fahrtenbuchanordnung –  Verhältnis von Auskunftsverweigerungs- zu Zeugnisverweigerungsrecht

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 LB 16/11 – Beschluss vom 01.09.2011

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 5.000 Euro.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 iV.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.

Die Berufung wird zurückgewiesen; sie ist nicht begründet.

Die angefochtene vom 10.12.2010 Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.

Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RD-  wurde ein Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen; mit ihm wurde am 25.08.2010 um 12.32 h in Bilsen, Kieler Straße, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten und damit gegen §§ 3 Abs. 3 und 49 StVO verstoßen. Dies folgt aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fallprotokoll mit Lichtbildern.

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist bei einem solchen Sachverhalt nicht unverhältnismäßig oder ermessenfehlerhaft. Der Beklagte ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass auch ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen kann, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verstoß liegt in der Regel vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem derartigen Maße überschritten worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine solche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die für die Ahndung von Verkehrsverstößen zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und […]


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