OLG Rostock – Az.: 3 W 58/11 – Beschluss vom 31.08.2011
1. Das Beschwerdeverfahren wird nicht auf die Anregung der Beteiligten zu 3. hin ausgesetzt.
2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen.
3. Die Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Rubrum näher bezeichnete Erblasserin, die am 16.11.2010 verstorben ist, hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, in dem beide sich gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt hatten, die Beteiligten zu 1. bis 3. als ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt.
Am 14.01.2011 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. einen Erbschein des Inhalts, dass die Beteiligten zu 1. bis 3. Erben zu je 1/3 seien. Die Beteiligte zu 3., der zu diesem Antrag rechtliches Gehör gewährt wurde, wandte hiergegen ein, dass die Beteiligten zu 1. und 2. am Tod der Erblasserin schuld seien und zudem die Erblasserin gegen ihren Willen in ein betreutes Wohnen hätten verbringen und das zum Nachlass gehörende Hausgrundstück verkaufen wollen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Beteiligten zu 1. bis 3. Erben zu je 1/3 nach der Erblasserin sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Bedenken gegen das Testament nicht bestünden. Selbst aber wenn solche vorliegen würden, wäre ein Erbschein mit diesem Inhalt zu erteilen und daher diese Erbfolge festzustellen, weil die testamentarische der gesetzlichen Erbfolge entspreche. Soweit die Beteiligte zu 3. gegen die Feststellung der Erben offenbar Erbunwürdigkeit der Beteiligten zu 1. und 2. einwenden wolle, sei dies nicht im Erbscheinsverfahren, sondern im Rahmen einer Erbunwürdigkeitsklage zu prüfen. Letztere, die zur Aussetzung des Erbscheinsverfahrens führen könne, sei nicht anhängig.
Die Beteiligte zu 3. hat gegen diesen Beschluss unter dem 13.03.2011 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.03.2011 nicht abgeholfen hat. Mit weiterem begründenden Schriftsatz vom 08.04.2011 greift sie die Wirksamkeit des Testaments unter Hinweis darauf an, dass die Zugehörigkeit eines Grundstückes zum Nachlass einer befreienden Vorerbenstellung widerspreche.
Auf den Hinweis der Senatsvorsitzenden, dass der Beschwerde wenig Aussicht auf Erfolg beizumessen sei, beantragt die Beteiligte zu 3. nunmehr, das Beschwerdeverfahren[…]